AGB INFLUENCER
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Influencer der MaxPlus Advertising GmbH, Mainzer Straße 21, 65185 Wiesbaden
Stand 01.05.2023
§ 1 Allgemeines
(1) Die MaxPlus Advertising GmbH, Mainzer Straße 21, 65185 Wiesbaden (nachfolgend: „MaxPlus"), beauftragt Personen des öffentlichen Lebens, Blogger und Personen mit einer allgemein hohen Reichweite im Internet, insbesondere in den sozialen Medien (nachfolgend: „Influencer“) mit Werbeaufträgen wie insb. Kooperationen, Product-Placement-Kampagnen, Performance-Kampagnen, Give-away-Kampagnen oder sonstige Werbeleistungen (nachfolgend: „Kampagnen“). Im Zuge von Kampagnen erstellt der Influencer im Auftrag von MaxPlus Inhalte (nachfolgend: „Content“) für unterschiedliche Unternehmen, die Kunden von MaxPlus sind (nachfolgend: „Kunde“), oder für MaxPlus (insb. Testimonial-Videos). Der Influencer veröffentlicht den Content auf seinen Social-Media Kanälen (nachfolgend: „Profile“).
§ 2 Geltungsbereich
(1) MaxPlus beauftragt den Influencer ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nichts anderes vereinbart wird. MaxPlus akzeptiert keine Zusammenarbeit ohne vorherige Zustimmung zur Geltung dieser AGB.
(2) Diese AGB gelten für alle Einzelverträge, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Influencer und MaxPlus abgeschlossen werden.
(3) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Influencers wird widersprochen.
§ 3 Registrierung
(1) Der Influencer ist nur berechtigt, sich bei MaxPlus zu registrieren, wenn er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, also eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Der Influencer muss mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Falls der Influencer noch nicht volljährig ist, benötigt er die ausdrückliche Erlaubnis seiner gesetzlichen Vertreter zur Zusammenarbeit mit MaxPlus oder zum Betrieb eines Erwerbsgeschäftes sowie die Genehmigung des Familiengerichts. Die schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter sowie die Genehmigung des Familiengerichts ist auf Anfrage vom Influencer vorzulegen.
(3) Der Influencer verpflichtet sich, bei der Registrierung wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er darf sich nicht als eine andere Person als er selbst ausgeben oder einen Namen verwenden, für dessen Gebrauch er keine Berechtigung hat. Das Alter und die Unternehmereigenschaft werden im Zuge der Registrierung abgefragt und sind ebenfalls wahrheitsgemäß anzugeben. Der Influencer darf sich nicht mehrfach in der Influencer-Datenbank registrieren.
(4) Falls der Influencer bei der Registrierung und Eingehung von Verträgen MaxPlus von einer Agentur oder sonstigen Dritten vertreten wird, garantieren diese, dass sie den Influencer wirksam vertreten. Bei fehlender Vertretungsmacht gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
§ 4 Zusammenarbeit
(1) Der Influencer verpflichtet sich, keine Inhalte mit Viren, Trojanern oder sonstigen Programmierungen, die das System von MaxPlus schädigen können, zu übermitteln. Der Influencer verpflichtet sich, keine unzutreffenden Warnungen vor Viren, Fehlfunktionen und dergleichen zu verbreiten oder zur Teilnahme an Schneeballsystemen, Kettenbrief-, Pyramidenspiel- und vergleichbaren Aktionen aufzufordern.
(2) Der Influencer verpflichtet sich, wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Profil und jeder anderen Art von Social Media- oder Web- Präsenz zu machen, die der Influencer nutzt (hierzu zählen sämtliche Profile, die der Influencer an MaxPlus übermittelt).
(3) Insbesondere ist der Influencer dazu verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben über Abonnenten-, Aufruf- und Klickzahlen anzugeben oder MaxPlus über Unklarheiten unverzüglich zu informieren. Jedwede Art von gekauften, unechten oder fälschlich erworbenen Abonnenten/Followern die Kunden oder MaxPlus täuschen könnten, sind an MaxPlus zu melden. Der Influencer versichert, dass seine Community belastbar bzw. real ist, sprich dieser weder Fake-Follower, noch Fake Engagements (z.B. Likes oder Kommentare) kauft oder in der Vergangenheit gekauft hat.
(4) Der Kauf von Abonnenten, jedwede Manipulation und/oder Verfälschung von profilbezogenen Daten, Kampagnen, Kampagnenergebnissen, Messzahlen und/oder Screenshots, die diese Daten widerspiegeln und/oder die Täuschung von MaxPlus, Kunden oder Partnern, sind dem Influencer strikt untersagt.
(5) Der Influencer verpflichtet sich, MaxPlus über alle relevanten Änderungen, die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben, insb. bzgl. der Profile des Influencers oder bzgl. seiner Kontaktdaten, unverzüglich zu informieren.
(6) Etwaige Verstöße gegen die vorstehenden Verpflichtungen können zu einer Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Influencer führen. Weitere Ansprüche von MaxPlus bleiben unberührt.
(7) Der Influencer ist unabhängiger Vertragspartner von MaxPlus. Bei der Erbringung seiner Leistungen ist er hinsichtlich der Bestimmung von Ort und Zeit frei. Er ist allerdings auch dazu verpflichtet, die vertraglichen Anforderungen an die Projektdurchführung zu berücksichtigen und vereinbarte Fristen und Termine einzuhalten.
§ 5 Art der Zusammenarbeit, Beendigung der Zusammenarbeit
(1) Der Influencer hat zu Beginn der Zusammenarbeit, jedenfalls im Zuge des Registrierungsprozesses (auch „Onboarding“ oder „Aufnahmeprozess“) die Möglichkeit, zwischen zwei Arten der Zusammenarbeit mit MaxPlus zu wählen, nämlich zwischen der Variante „Kampagnenbeauftragung“ und der Variante „Management-Dienstleistung“. Die Rahmenbedingungen dieser beiden Varianten sind nachfolgend in §§ 6 und 7 geregelt. Im Zweifel erfolgt die Zusammenarbeit nach Variante „Kampagnenbeauftragung“ gem. § 6.
(2) Der Influencer kann die gewählte Variante der Zusammenarbeit jederzeit durch schriftliche Mitteilung an MaxPlus ändern. Ändert sich die Art der Zusammenarbeit von Management-Dienstleistung auf Kampagnenbeauftragung, entfallen automatisch alle zusätzlichen Unterstützungsleistungen nach § 7.
(3) Der Influencer ist darüber hinaus berechtigt, die Zusammenarbeit mit MaxPlus insgesamt jederzeit mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Erklärung gegenüber MaxPlus zu beenden. MaxPlus ist berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Influencer insgesamt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zu beenden.
(4) Unter diesen AGB abgeschlossene Einzelverträge, insb. bzgl. einzelner Kampagnen, bleiben von der Änderung der Variante der Zusammenarbeit oder der Beendigung der Zusammenarbeit unberührt. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verpflichtung zur Erfüllung aller einmal vereinbarten Kampagnen unberührt bleibt.
(5) Mitteilungen von MaxPlus an den Influencer, die MaxPlus an die zuletzt vom Influencer mitgeteilte E-Mail- oder WhatsApp-Adresse oder an die dem Influencer im Rahmen der Zusammenarbeit nach der Variante „Management-Dienstleistung“ nach § 7 (4) bereitgestellte E-Mail-Adresse sendet, gelten als dem Influencer zugestellt, sobald sie im Posteingang des jeweiligen Servers bzw. des Mobiltelefons des Influencers eingegangen sind. Erfolgt der Eingang nach 20.00 Uhr gelten sie, als am nächsten Werktag zugegangen.
§ 6 Kampagnenbeauftragung
(1) Im Rahmen der Variante „Kampagnenbeauftragung“ erhält der Influencer von Zeit zu Zeit Kampagnenanfragen von MaxPlus. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Product-Placement-Kampagnen, Performance-Kampagnen, Live-Kampagnen (bei denen Events, Fantreffen oder vergleichbare Veranstaltungen vor Ort bei einem Kunden stattfinden), Give-Away-Kampagnen, Verlosungen/Gewinnspiele und/oder ähnliche Werbedienstleistungen. Umgekehrt ist auch der Influencer berechtigt, Kampagnenanfragen an MaxPlus zu stellen.
(2) Der Influencer gestattet MaxPlus, ihn im Zuge der Zusammenarbeit bei diversen Partner-Agenturen und Influencer-Vermittlungsplattformen zu listen oder ein Profil mit den an MaxPlus übermittelten sowie öffentlich zugänglichen Daten des Influencers anzulegen. MaxPlus ist berechtigt, sich bei der Vermarktung der Leistungen des Influencers auch Dritter zu bedienen und diesen die Daten des Influencers weiterzugeben.
(3) MaxPlus darf übermittelte Statistiken (Insights) an potenzielle Werbepartner nach eigenem Ermessen weitergeben. Darüber hinaus darf MaxPlus sämtliche vom Influencer gespeicherte und im Zuge der Zusammenarbeit übermittelte Informationen zur Kampagnenanbahnung und -abwicklung an Kunden weitergeben.
§ 7 Management-Dienstleistung
(1) Im Rahmen der Variante „Management-Dienstleistung“ gelten die Bedingungen der Variante Kampagnenbeauftragung, mit den nachfolgenden zusätzlichen Rahmenbedingungen:
(2) Der Influencer erhält von MaxPlus auch Kampagnenanfragen für Kooperationen, für die (dauerhafte) Platzierung von Affiliate-Links in den Profil(en) des Influencers („pay per click“- , „pay per lead“-, „pay per sale" - Links), für die Erstellung von digitalen Produkten (wie z.B. Premium-Content, E-Books, Instagram-Filter, Online-Veranstaltungen, Online-Kurse, Webinare, E-Learning Angebote o.Ä.), für die Vermarktung von personalisierten Merchandise-Produkten und/oder für den Verkauf von sogenannten „White-Label-Produkten“ (Produkte, welche mit dem Namen, Sprüchen oder vergleichbaren, auf den jeweiligen Influencer hinweisenden Symbolen, Schriften oder Logos bedruckt oder gekennzeichnet sind und als ein eigenständiges Markenprodukt vertrieben werden).
(3) Der Influencer kann die Betreuung weiterer oder aller seiner bereits bestehenden Kooperationen bzw. Kunden auf eigenen Wunsch MaxPlus im Rahmen der Variante „Management-Dienstleistung“ überlassen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. In diesem Falle wird er MaxPlus diese Kunden schriftlich mitteilen oder MaxPlus wird die Mitteilung dem Influencer schriftlich bestätigen. MaxPlus wird sodann auch die Kooperationen mit diesen Kunden im Rahmen des Management-Dienstleistung Status betreuen. Gelingt MaxPlus für einen oder mehrere solcher Kunden eine wesentliche Verbesserung der Konditionen für den Influencer (insb. erheblich höhere Vergütung) oder eine erhebliche Steigerung des Umsatzes mit dem/diesen Kunden, so fällt/fallen diese(r) unter die Kundenschutzvereinbarung nach § 15 dieser AGB. Für diese(n) Kunden gilt die Ausnahme der Vorbekanntheit nach § 15 (2) dieser AGB nicht.
(4) Mit der Variante Management-Dienstleistung erhält der Influencer Zugang zu den folgenden Unterstützungsleistungen:
- Ein über die Webseite von MaxPlus veröffentlichtes Impressum
- Eine eigene, kostenlose, durch MaxPlus verwaltete E-Mail-Adresse mit professioneller Domain, z.B. „@maxplusmgmt.de“ oder vergleichbar (zu beachten ist hierbei insbesondere §7 Abs. 5)
- Eine Postadresse bei MaxPlus für Mailings und Fanpost und kostenlose Postweiterleitung
- Zugang zum Kundennetzwerk von MaxPlus, wobei MaxPlus den Influencer innerhalb des Netzwerkes bei relevanten Kunden für eine Zusammenarbeit vorschlägt (ein fester zeitlicher Rahmen ist hierbei nicht definiert)
- MaxPlus akquiriert proaktiv für den Influencer entsprechende Werbepartner
- Die ganzheitliche Unterstützung von Kooperationen und Kampagnen
- Support und persönliche Betreuung durch MaxPlus
- Einladungen zu exklusiven Events (falls vorhanden)
- Zugang zu auf Influencer spezialisierten Experten von MaxPlus.
(5) Der Influencer hat während der Dauer der Zusammenarbeit als Variante „Management-Dienstleistung“ auf allen von ihm genutzten Profilen die ihm von MaxPlus bereitgestellte E-Mail-Adresse sowie den ihm von MaxPlus bereitgestellten Link zu seinem Impressum, auf der Website von MaxPlus, anzugeben bzw. zu hinterlegen. Er hat MaxPlus unverzüglich zu benachrichtigen, falls er den ihm von MaxPlus bereitgestellten Link zu seinem Impressum und/oder die von MaxPlus bereitgestellte E-Mail-Adresse aus seinem Profil herausnimmt bzw. nicht länger verwendet. Dies gilt gleichzeitig als Wechsel der Art der Zusammenarbeit zur Variante „Kampagnenbeauftragung“. Der Influencer hat keinen Anspruch auf die ununterbrochene Verfügbarkeit des Impressums. Sofern vom Influencer eine Löschung des Impressums beauftragt oder aufgrund des Wechsels der Zusammenarbeit eine Löschung veranlasst wird, weist MaxPlus ferner darauf hin, dass in den Suchmaschinen wie Google, Bing usw. die Löschung des Impressums auf der Website von MaxPlus erst nach einiger Zeit registriert und berücksichtig wird, worauf MaxPlus keinen Einfluss hat.
(6) Falls die Zusammenarbeit als „Management-Dienstleistung“ endet oder der Influencer jegliche ihm von MaxPlus angebotenen bezahlten Kampagnen abgelehnt hat, ist MaxPlus berechtigt, die Kosten für bezahlte E-Mail-Postfächer und Domains zzgl. MwSt. bis zu 12 Monate rückwirkend geltend zu machen.
§ 8 Begriffsdefinitionen innerhalb von Kampagnen
Sofern in der Anfrage von MaxPlus schriftlich nichts Entgegengesetztes vereinbart wird, gelten die folgenden Begriffsdefinitionen für die gesamte Kommunikation zwischen MaxPlus und dem Influencer sowie für die Leistungsbeschreibung:
- Instagram / IG: Die Plattform „Instagram“, erreichbar unter https://www.instagram.com.
- Instagram Feed-Post: Auf dem Hauptkanal des Influencers im sozialen Netzwerk „Instagram“ hochgeladene Video- oder Fotoinhalte.
- Instagram Story / IGS: Inhalt auf Instagram mit einer Länge von mindestens 5 temporären Video- oder Bildsequenzen (je 15 Sekunden), die im Abschnitt „Stories“ des Kontos hochgeladen werden und nach 24 Stunden verschwinden.
- Story-Views / Story-Reichweite: Anzahl der individuellen Personen, die eine Instagram-Story gesehen haben.
- Story-Impressionen: Gesamtanzahl der Ansichten einer Instagram-Story, einschließlich Mehransichten von einem Nutzer.
- Swipe-Up Link / Link-Sticker: Verlinkung in einer Instagram-Story, die durch das Hochwischen oder Antippen zugänglich ist. Hierbei wird der vom Kunden zur Verfügung gestellte Link genutzt und in mindestens einer Slide der Story platziert.
- Slides / Sequenzen: Kurze, aufeinanderfolgende Bilder oder Videos innerhalb einer Instagram-Story. Eine Slide hat eine festgelegte Länge von 15 Sekunden.
- Reminder / Story-Reminder: Eine einzelne Story-Slide (15 Sekunden), welche 24h bis max. 48h nach Veröffentlichung einer vollständigen Story auf dem Profil des Influencers veröffentlicht wird und auf die eigentliche Story bzw. einzelne Inhalte Bezug nimmt.
- Teaser: Einzelne Story-Slide (15 Sekunden), die wenige Stunden oder Tage vor einer Hauptstory veröffentlicht wird und das Interesse der Community wecken soll.
- Instagram Reel / IG Reel: Videoformat auf Instagram unter dem Abschnitt „Reels” mit einer Länge von mind. 15 Sekunden.
- Karussell-Post: Beitrag mit mehreren Bildern oder Videos, die nacheinander angezeigt und auf dem Influencer-Profil unter dem Abschnitt „Feed” auf Instagram veröffentlicht werden.
- Instagram IGTV Post: Ein Video mit einer Mindestlänge von 2 Minuten, das über die IG TV-Funktion der Instagram-App hochgeladen wird.
- Instagram Live: Live-Streaming-Funktion auf Instagram innerhalb derer Werbung platziert werden kann.
- Highlight: Dauerhafte Speicherung ausgewählter Instagram-Stories im Profil des Influencers unter dem Abschnitt „Highlights”.
- Instagram Bio: Textabschnitt im Profil des Influencers, der persönliche Informationen enthält und in dem Markierungen, Links, Codes oder Werbebotschaften platziert werden können.
- Link in Bio: Verweis auf einen Link, der im Profil des Influencers platziert ist.
- Feed-Reichweite: Anzahl der individuellen Personen, die einen Feed-Post gesehen haben.
- Feed-Impressionen: Gesamtanzahl der Ansichten eines Feed-Posts, einschließlich Mehransichten von einem Nutzer.
- TikTok / TT: Die Plattform „TikTok“, erreichbar unter https://www.tiktok.com.
- TikTok Video: Kurzes Video, das auf der Plattform „TikTok“ unter dem Abschnitt „Video“ geteilt wird.
- TikTok Bio: Textabschnitt im Profil des Influencers, der persönliche Informationen enthält und in dem Markierungen, Links, Codes oder Werbebotschaften platziert werden können.
- Facebook: Die Plattform „Facebook“, erreichbar unter https://www.facebook.com.
- Facebook-Post: Video- oder Fotoinhalte, die auf dem Hauptkanal des Influencers im sozialen Netzwerk „Facebook“ hochgeladen werden.
- YouTube / YT: Die Plattform „YouTube“, erreichbar unter https://www.youtube.com.
- YouTube (Dedicated)-Video: Auf dem Hauptkanal des Influencers im sozialen Netzwerk YouTube hochgeladener Videoinhalt, wobei sich die Handlung des Videos ausschließlich auf die jeweilige Kampagne konzentriert. Dabei muss die in diesem Vertrag genannte Marke sowie die Verwendbarkeit und Eigenschaften des jeweiligen Produkts im definierten Maße zur Geltung kommen.
- YouTube Integration: Kurze Einbindung eines Produkts oder einer Marke in ein bestehendes YouTube-Video mit Content, welcher sich u.U. nicht auf das Produkt bezieht.
- Snapchat / SC: Die Plattform „Snapchat“, erreichbar unter https://www.snapchat.com.
- Snapchat Post: Mindestens 5 Video- oder Bildsequenzen (je 15 Sekunden), die auf dem Hauptkanal des Influencers im sozialen Netzwerk „Snapchat“ hochgeladen werden.
- Blogpost: Ein Text- und Bildbeitrag im Hauptblog des Influencers. Der Artikel muss eindeutig das Produkt/die Dienstleistung des Kunden enthalten.
- Blog Artikel: Geschriebener Beitrag, der auf einer Blog-Plattform/Webseite des Influencers veröffentlicht wird.
- Twitch: Die Plattform „Twitch“, erreichbar unter https://www.twitch.tv.
- Twitch Livestream: TV-Livestream auf dem Hauptkanal des Influencers im sozialen Netzwerk Twitch, der das Produkt oder die Dienstleistung in regelmäßigen Zeitabständen während des Streamens und eine spezielle Erwähnung in der Überschrift / dem Namen des Streams.
- Insights / Profilstatistiken: Daten zur Performance eines Influencer-Profils und seiner Inhalte in Form von Screenshots oder Screenrecords, welche der Influencer anfertigt und bereitstellt.
- Gender-Split: Statistik über die Verteilung der Geschlechter innerhalb der Follower des Influencers, welche von der jeweiligen Plattform erstellt und vom Influencer bereitgestellt wird.
- Altersverteilung: Statistik über die Verteilung der Altersgruppen innerhalb der Follower des Influencers, welche von der jeweiligen Plattform erstellt und vom Influencer bereitgestellt wird.
- Länderverteilung: Statistik über die Verteilung der Herkunftsländer innerhalb der Follower des Influencers, welche von der jeweiligen Plattform erstellt und vom Influencer bereitgestellt wird.
- Städteverteilung: Statistik über die Verteilung der Herkunftsstädte innerhalb der Follower des Influencers, welche von der jeweiligen Plattform erstellt und vom Influencer bereitgestellt wird.
- Link-Klicks: Die Anzahl der Klicks auf eine bestimmte URL (bspw. innerhalb einer Instagram Story), die Statistik wird von der jeweiligen Plattform erstellt und vom Influencer bereitgestellt.
- Content: Medienelemente wie Text, Bilder oder Videos, die auf sozialen Medien (im Zuge von Kampagnen) geteilt werden.
- Content-Piece: Ein fertiggestelltes Medienelement z.B. eine einzelne Instagram-Story bzw. Sequenz oder ein Instagram Feed-Post.
- UGC / Content Produktion: Vom Influencer und für Werbezwecke bereitgestellte Inhalte.
- Caption: Text, der ein Social-Media-Posting (bspw. einen Feed-Beitrag) beschreibt oder ergänzt und in dem Markierungen oder Hashtags eingebunden werden können.
- Codes / Gutscheincodes / Rabattcodes: Spezielle Codes, die Preisnachlässe auf Produkte oder Dienstleistungen bieten und wodurch die Performance einer Kampagne gemessen werden kann. Codes können auf den Influencer oder die Kampagne personalisiert sein und werden vom Kunden bereitgestellt.
- Tracking-Links: Verfolgbare URLs, die Klicks und Kampagnen-Performance messen und vom Kunden bereitgestellt werden.
- Tracking-Parameter: Zusätzliche Informationen, die an URLs angehängt werden, um die Performance zu verfolgen.
- Buy-Outs / Nutzungsrechte: Kauf von Rechten zur Verwendung von Kampagnen-Inhalten für Marketingzwecke z.B. zum Ausspielen von Social-Media Ads.
- Boost: Verstärkung der Sichtbarkeit von Inhalten durch zusätzliche, bezahlte Werbemaßnahmen.
- Korrekturschleife: Prozess der Überprüfung, Korrektur und Genehmigung von einzelnen Inhalten. Eine Korrekturschleife entsprich dabei einer einzelnen Feedback-Runde durch den Kunden und Nachbesserung durch den Influencer.
- Handle: Benutzername eines Influencers auf sozialen Medien.
- Barter-Deal: Austausch von Produkten oder Dienstleistungen anstelle einer monetären Vergütung.
- Performance-Vergütung: Entlohnung basierend auf der Leistung oder dem Erfolg einer Kampagne nach speziellen KPI’s wie z.B. der Anzahl von Verkäufen und dem dadurch generierten Umsatz
- TKP / CPM: Kosten pro tausend Impressionen, Kennzahl für die Reichweite von Content / Beiträgen.
- Briefing: Anweisungen und Informationen, die Influencer für eine Kampagne erhalten und mit dem die korrekte Umsetzung nach den Vorstellungen des Kunden, durch den Influencer gewährleistet werden soll. Briefings werden i.d.R. direkt vom Kunden erstellt.
- Black-Week: Zeitraum von Montag bis Black Friday inkl. Cyber Monday (der folgende Montag nach dem Black Friday) mit Verkaufsaktionen.
- Posting Termin / Go-Live: Geplanter Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Beitrags oder einer Kampagne durch den Influencer.
§ 9 Vereinbarung von Kampagnen / Abschluss von Einzelverträgen / Allgemeine Bestimmungen
(1) MaxPlus übermittelt dem Influencer regelmäßig Angebote für bestimmte Kampagnen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Dies erfolgt i.d.R. per Messenger-Dienst (WhatsApp), per E-Mail oder über einen anderen Kommunikationsweg. Innerhalb dieser Angebote teilt MaxPlus dem Influencer den Umfang sowie das Budget der Kampagne mit. Soweit darin nichts anderes genannt ist, besteht kein Anspruch auf eine weitere Vergütung oder sonstige Nebenkosten. Ein Anspruch des Influencers auf Teilnahme an einer bestimmten Kampagne/Kooperation besteht weder in der Variante „Kampagnenbeauftragung“ noch in der Variante „Management-Dienstleistung“, solange noch kein verbindlicher Einzelvertrag zustande gekommen ist.
(2) Die Angebote von MaxPlus sind so gefasst, wie die Erstellung einer bestimmten Kampagne nach den Vorstellungen des Kunden erwartet wird. Dabei beschreibt MaxPlus die Anforderungen des Kunden sowie die Rahmenbedingungen der zu veröffentlichenden Kampagne so genau und detailliert wie zu diesem frühen Zeitpunkt möglich, unter Angabe z.B. des Videotyps, der Art des Contents (Text, Bild, Hashtags etc.) und des zu nutzenden Profils (Social-Media-Kanals). Darüber hinaus sind die Angebote individuell konkretisiert. Der Influencer wird sich vor Annahme eines Angebotes von MaxPlus oder Abgabe eines eigenen Angebotes von Art und Umfang der avisierten Kampagne selbst ein Bild über die Brand, den Kunden und die in Rede stehenden Produkte machen und basierend auf seinen Erfahrungswerten das Ausmaß der Kooperation einschätzen und nur dann ein Angebot annehmen oder ein eigenes abgeben, wenn die Kampagne verbindlich von ihm umgesetzt werden kann.
(3) Gibt der Influencer ein eigenes Angebot gegenüber MaxPlus ab, so ist er hieran - sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist - für die Dauer von einundzwanzig (21) Tagen ab Zugang bei MaxPlus gebunden. Mit seinem Angebot garantiert der Influencer, dass über die darin genannte Vergütung hinaus keine weitere Vergütung oder Kosten einschließlich etwaiger Reisekosten für die komplette Erstellung und Veröffentlichung der Kampagne auf MaxPlus zukommen.
(4) Ein verbindlicher Einzelvertrag über die Kampagne kommt durch schriftliche Annahme (die auch Auftragsbestätigung lauten kann) (auch per E-Mail, SMS, Messenger-Dienst) oder durch fernmündliche (Telefon, Videochat) Zusage auf ein Angebot des jeweils anderen Vertragspartners zu den Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.
(5) MaxPlus hat das Recht, bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Veröffentlichungstermin oder bei Vereinbarung einer Abnahme des Contents bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Abgabetermin den Einzelvertrag durch schriftliche Erklärung (auch E-Mail, SMS, Messenger-Dienst) gegenüber dem Influencer zu stornieren. In diesem Falle fällt keine Vergütung an.
(6) Einmal vereinbarte Einzelverträge können im Übrigen nur durch gesonderte Vereinbarung geändert werden. Eine Änderung liegt auch dann vor, falls der Influencer maßgeblich von den ursprünglich vereinbarten Inhalten oder dem Briefing abweichen möchte. Derartige Änderungen sind vor Beginn der Content-Produktion mit MaxPlus abzustimmen. Eine Änderung eines bestehenden Einzelvertrags kommt nur durch schriftliche Annahme seitens MaxPlus zustande.
(7) MaxPlus ist berechtigt, vom Influencer Änderungen zu bestehenden Einzelverträgen zu verlangen, die keine wesentliche Erweiterung des Aufwands und/oder des Inhalts bedeuten. Hat der Influencer eine entsprechende Anfrage nicht innerhalb von 3 Werktagen schriftlich abgelehnt, so gilt das Änderungsverlangen als angenommen.
(8) Für die so abgeschlossenen Einzelverträge gelten die Bedingungen dieser AGB, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
§ 10 Ablauf von Kampagnen
(1) Der Influencer hat die vertraglichen Leistungen in eigener Person zu erbringen. Eine Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von MaxPlus zulässig. Unbeschadet dessen ist der Influencer berechtigt, die technische Umsetzung, den Schnitt und/oder die Kameraführung durch Dritte durchführen zu lassen.
(2) Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, enthält jede Kampagne bis zu drei Korrekturschleifen. Im Zuge der Korrekturschleifen hat der Influencer Änderungswünsche des Contents durch MaxPlus oder den Kunden zu übernehmen und diesen abzuändern bzw. ggf. neu zu produzieren.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, findet im Vorfeld eine Terminabsprache statt. Erhält der Influencer von MaxPlus Vorschläge für den oder die Veröffentlichungstermine einer Kampagne, ist er verpflichtet, einen bzw. mehrere dieser Vorschläge anzunehmen oder für jede vereinbarte Kampagne drei andere Terminvorschläge zu unterbreiten, wobei die Vorschläge für den ersten oder einzigen Veröffentlichungstermin innerhalb von acht Wochen ab Auftragserteilung liegen müssen. Bei mehr als einer vereinbarten Kampagne müssen diese Ausweichtermine für die Veröffentlichung der ersten Kampagne innerhalb von acht Wochen ab Auftragserteilung liegen, für jede weitere Kampagne jeweils innerhalb der dem letzten Veröffentlichungstermin folgenden vier Wochen, soweit nichts anderes mit MaxPlus vereinbart worden ist. Kommt der Influencer dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer von MaxPlus schriftlich gesetzten und angemessenen Frist nicht nach, ist MaxPlus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern sowie Schadensersatz geltend zu machen. Bestätigt der Influencer einen vorgeschlagenen Termin, ist der Influencer verpflichtet, diesen einzuhalten.
(4) Sämtlicher Content einer Kampagne muss, wenn nichts anderes vereinbart ist oder vorab anders kommuniziert wurde, zu dem Zeitpunkt veröffentlicht werden, zu welchem die Community laut Profilstatistiken am aktivsten ist bzw. die beste Zeit laut Insights gegeben ist, jedoch in jedem Fall vor 20:00 Uhr des vereinbarten Tages. Ist eine Veröffentlichung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht möglich hat der Influencer MaxPlus schnellstmöglich, spätestens aber 12 Stunden vor geplanter Veröffentlichung zu informieren.
(5) Sämtliche vereinbarten Termine sind Fixtermine. Sollten dem Influencer Umstände bekannt werden, aufgrund derer die Einhaltung eines Termins in Frage gestellt wird (z.B. nicht rechtzeitig vom Kunden bereitgestellte Produkte), ist der Influencer verpflichtet, dies MaxPlus unverzüglich mitzuteilen. Liegen derartige Umstände außerhalb der Verantwortung des Influencers, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend.
(6) Der Influencer ist verpflichtet, sämtlichen Content für Kampagnen MaxPlus vorab zur Überprüfung zu übermitteln und von MaxPlus freigeben zu lassen. Eine Veröffentlichung von Content ohne Freigabe ist untersagt, sofern zuvor nichts Gegenteiliges an den Influencer kommuniziert wurde.
(7) Nach Fertigstellung der Kampagne durch den Influencer ist dieser verpflichtet, die von ihm erstellten Inhalte und Materialien der Kampagne in der vertragsgemäß vereinbarten Form MaxPlus zur Verfügung zu stellen. Ist eine Content-Freigabe geschuldet, muss sämtlicher für Kampagnen erstellter Content spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt der Veröffentlichung an MaxPlus übermittelt werden.
(8) Vor Beginn der Content-Produktion erhält der Influencer von MaxPlus, falls durch den Kunden gewünscht, ein zusätzliches Kampagnenbriefing mit weiteren, detaillierten Angaben zur Kampagnenumsetzung. Sofern die Vorgaben des Briefings nicht unverhältnismäßig stark von der ursprünglichen Anfrage abweichen, hat der Influencer die Kampagne anhand des Briefings umzusetzen.
(9) MaxPlus behält sich das Recht vor, ohne Angabe von Gründen von einer Veröffentlichung der Kampagne abzusehen. Hierüber informiert MaxPlus den Influencer vorab schriftlich.
(10) Der Influencer wird den Content einer Kampagne, wie bspw. Instagram-Feed-Posts, nach Freigabe durch MaxPlus in seinem Profil veröffentlichen und – außer bei reinen Live-Events - seinen Abonnenten (Fans/Followern) bzw. der Öffentlichkeit für die maximal auf der jeweiligen Plattform zur Verfügung stehende Dauer bereitstellen. Diese Verpflichtung endet jedoch spätestens ein Jahr nach der Veröffentlichung, soweit keine andere Vereinbarung mit dem Influencer besteht.
(11) Der Influencer hat vor der Veröffentlichung die bereitgestellten Links, Codes oder sonstige zu integrierende Tracking-Parameter auf Richtigkeit und Funktionalität zu prüfen. Er ist sodann verpflichtet, den freigegebenen Content mit allen korrekten Links und Markierungen zu veröffentlichen und eventuelle Fehler eigenständig, jedenfalls aber auf Nachfrage zu korrigieren. Die Entfernung des einmal veröffentlichten Contents von den Profilen des Influencers darf vor Ablauf der Mindestdauer nach Absatz (10) nur mit schriftlicher Genehmigung durch MaxPlus erfolgen, sofern nicht eine automatische Löschung eintritt (wie bspw. bei Stories). MaxPlus kann jederzeit, nach eigenem Ermessen und ohne Begründung, die Löschung von Content, der im Zuge von Kampagnen entstanden ist, verlangen. Der Influencer ist verpflichtet, die Löschung auf Anfrage unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden durchzuführen.
(12) Der Influencer verpflichtet sich nach Ausführung der Kampagne mit einer Frist von 5 Tagen, sämtliche, ihm zugängliche Auswertungskennzahlen (sogenannte „Insights") von allen Content-Teilen zur Verfügung zu stellen. Bei einer Instagram Story beinhaltet dies die vollständigen Insights jeder einzelnen Sequenz. Ist die Zurverfügungstellung der Insights durch den Influencer aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, hat dieser MaxPlus vorab und/oder nach Kenntnisnahme dieser Einschränkung zu informieren. Zugleich verpflichtet sich der Influencer die Verfügbarkeit der jeweiligen Insights vor Kampagnenstart zu prüfen und bei voraussichtlichen technischen Problemen dies MaxPlus unverzüglich anzuzeigen. Ferner verpflichtet sich der Influencer, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit der Insights nach Durchführung der Kampagne zur Auswertung sicherzustellen, bspw. durch Anfertigung von Screenshots vor Ablauf des Contents. Ist die Übermittlung aufgrund von Verschulden des Influencers nicht möglich, ist MaxPlus zur Minderung des Vergütungsanspruch berechtigt.
(13) Es besteht kein Anspruch des Influencers auf ununterbrochene Verfügbarkeit der Dienstleistung von MaxPlus. Es besteht kein Ausfallanspruch des Influencers, wenn die Webseite von MaxPlus, Telefonleitungen o.Ä. nicht zugänglich sind; dies gilt insbesondere, wenn ein über MaxPlus veröffentlichtes Impressum dadurch ausfällt oder eine Kampagne deshalb nicht ausgeführt werden kann.
(14) MaxPlus übernimmt keine Gewähr für die korrekte Datenerfassung von Tracking-Links und/oder Codes jedweder Art.
(15) Die Regelungen in § 10 gelten auch für die nachfolgend in § 11 bis 13 genannten Kampagnen und Programme, soweit nichts anderes geregelt ist.
§ 11 Content-Voraussetzungen
(1) Der Content einer Kampagne ist exklusiv für den jeweiligen Kunden zu erstellen, es dürfen insb. keine Produkte, deren Namen oder Kennzeichen gezeigt werden, die mit den Produkten des Kunden in Konkurrenz treten können. Der Content darf keine Rechte Dritter verletzen, insbesondere deren Persönlichkeitsrechte, das Recht am eigenen Bild, das Datenschutzrecht, Namens-, Kennzeichen-, Urheber- oder Designrechte, und er darf keine Inhalte enthalten, die wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter, insbesondere von Wettbewerbern des Influencers, Wettbewerbern des Kunden oder Wettbewerbern von MaxPlus auslösen können.
(2) Der Content muss von Anfang an nach den im Land der Veröffentlichung geltenden gesetzlichen Bestimmungen als Werbung gekennzeichnet werden. Dies gilt für jede Art von Content. Für die medienrechtlich korrekte Kennzeichnung ist der Influencer selbst verantwortlich.
(3) Sowohl der Influencer als auch das Produkt müssen in jedem erstellten visuellen Inhalt deutlich sichtbar sein, und die beworbene Brand muss deutlich erkennbar und nicht gespiegelt sein, damit diese klar gelesen werden kann.
(4) Wird die an MaxPlus zum Zeitpunkt der Veröffentlichung/des Postings bzw. zum letzten Zeitpunkt übermittelte Reichweite bzw. die Impressionen um mehr als 30% unterschritten, hat der Influencer dies MaxPlus unverzüglich schriftlich mitzuteilen und sich durch zusätzliche Postings (z.B. zusätzlicher kurzer Reminder mit Swipe-Up) zu bemühen, die fehlende Reichweite zu kompensieren.
(5) Der Influencer hat im Übrigen die Möglichkeit den Content nach eigener kreativer Freiheit zu gestalten, allerdings muss dieser den Qualitätsstandards des Influencers, insbesondere hinsichtlich der bisherigen Bildsprache und des bisherigen Stils des Contents des Influencers, sowie den vorgenannten Bedingungen und dem Briefing entsprechen.
§ 12 Performance-Kampagnen
(1) Bei einer Performance-Kampagne handelt es sich um eine Kampagne, bei der der Influencer nach entsprechender „Leistung“ seines Contents bezahlt wird. Wenn nicht anders vereinbart, sind derartige Kampagnen nicht fest vergütet und eine monetäre Auszahlung findet nur dann statt, wenn das entsprechende Kampagnenziel („pay per click“, „pay per lead“, „pay per sale", „pay per view" o.Ä.) erreicht wurde. Das Kampagnenziel wird dem Influencer mit der Anfrage durch MaxPlus mitgeteilt.
(2) Der Influencer kann an einer Performance-Kampagne teilnehmen. MaxPlus wird solche Performance-Kampagnen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Influencer bei Verfügbarkeit teilen.
(3) Die notwendigen Informationen, wie insb. die Art und Höhe der Vergütung (z.B. pro Klick, pro Conversion, pro Registrierung, etc.), sowie eine Beschreibung des zu bewerbenden Produktes bzw. der zu bewerbenden Dienstleistung, werden dem Influencer vor
Kampagnenstart mit einem gegebenenfalls personalisierten Tracking-Link/ Code mitgeteilt.
(4) Der von MaxPlus geteilte Tracking-Link/Code muss vom Influencer in der
vorgeschriebenen Art und Weise und ausschließlich auf den von MaxPlus bzw. dem Kunden vorgegebenen Kanälen geteilt werden. Der Tracking-Link/Code ist so zu bewerben und zu verwenden, wie er ist und nicht zu verändern; ergänzende Inhalte oder Kommentare sind dem Influencer nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch MaxPlus gestattet. Wird der Tracking-Link/Code nicht oder nicht wie in den Kampagnenbedingungen geteilt bzw. veröffentlicht, so entsteht kein Vergütungsanspruch. Gleiches gilt, wenn der Influencer vorab den Link/Code nicht auf Korrektheit und Funktionalität (soweit ihm das möglich ist) prüft und ggf. auftretende Fehler an MaxPlus meldet.
(5) MaxPlus garantiert ausdrücklich nicht die dauerhafte Verfügbarkeit und Funktionalität des Tracking-Mechanismus. Für technische Fehler haftet MaxPlus nicht.
(6) Es ist dem Influencer nicht gestattet, den von MaxPlus generierten Tracking-Link in irgendeiner Weise zu modifizieren, zu beeinflussen oder zu manipulieren. Mit Hilfe des Tracking-Links können alle Aktionen (z.B. Klicks, Downloads, Käufe etc.) verfolgt werden. Die Informationen, die über diesen Tracking-Link generiert werden, sind Teil der Grundlage für die Berechnung der entsprechenden Vergütung.
(7) Es ist dem Influencer untersagt den Tracking-Link an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise öffentlich, entgegen der Kampagnenbedingungen zugänglich zu machen, um ggf. die Reichweite und Performance zu verbessern.
(8) Es ist dem Influencer untersagt die Performance in irgendeiner Weise zu manipulieren, um die Ergebnisse fälschlich zu beeinflussen. Bei Feststellung jedweder Art der Manipulation entfällt der Vergütungsanspruch für den Influencer vollständig. Eine Manipulation kann ebenfalls nach Auszahlung festgestellt und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Influencer nachträglich geltend gemacht werden.
(9) MaxPlus steht es frei, Performance-Kampagnen nach eigenem Ermessen jederzeit für alle oder einzelne Influencer zu beenden. MaxPlus wird eine Kampagne insbesondere dann beenden, wenn wenige oder keine Influencer an der Kampagne teilnehmen und wenige oder gar keine Interaktionen von den Abonnenten stattgefunden haben.
(16) Bei Beendigung der Performance-Kampagne wird MaxPlus den Influencer unverzüglich nach Kenntnisnahme der Beendigung, schriftlich informieren. Sollten zum Zeitpunkt der Beendigung noch Links/Codes im Umlauf sein, sind diese unverzüglich zu entfernen, ein Vergütungsanspruch für Downloads/Leads/Sales u.Ä. die nach Beendigung der Kampagne generiert wurden, besteht nicht.
(17) MaxPlus kann den Influencer von der Teilnahme an einer oder mehrerer Performance-Kampagnen ausschließen oder vollständig für die Teilnahme an allen Performance-Kampagnen eines Kunden sperren. In diesem Fall werden alle bis dahin generierte Einnahmen an den Influencer ausgezahlt, sofern dem Anspruch keine Gründe entgegenstehen.
(18) MaxPlus ist nicht verpflichtet über mögliche Zwischenergebnisse zu informieren oder andere (Performance-) Informationen an den Influencer weiterzugeben, insofern dies technisch für MaxPlus nicht möglich ist. Ein finales und verbindliches Ergebnis wird dem Influencer erst nach Abschluss der Performance-Kampagne mitgeteilt.
§ 13 Give-Away-Kampagnen/Barter-Deal
(1) Bei einer Give-Away-Kampagne handelt es sich um eine unvergütete Kampagne. Grundsätzlich bekommt hierbei der Influencer ein oder mehrere Produkte von dem jeweiligen Kunden zur Verfügung gestellt und muss im Gegenzug entsprechende Content-Teile erstellen. Die Anfrage sowie die geltenden Bedingungen werden, bei Verfügbarkeit, dem Influencer im Rahmen der Zusammenarbeit mitgeteilt.
(2) Der Influencer ist verpflichtet den vom Kunden beauftragten Inhalt nach Erhalt des Produktes zu erstellen. MaxPlus behält sich das Recht vor zu jedem Zeitpunkt, vor Durchführung der Kampagne oder der zu erbringenden Leistungen durch den Influencer, die Kampagne zu widerrufen oder einzelne Influencer nach eigenem Ermessen oder nach Absprache mit dem Kunden von einer Kampagne auszuschließen. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an einer Give-Away-Kampagne.
(3) Der Influencer ist für die Versteuerung der Produkte, die er ggf. vom Kunden erhält, nach für ihn geltendem, nationalen Recht selbst verantwortlich.
(4) Veröffentlicht der Influencer den vereinbarten Content nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, ist dieser dazu verpflichtet, die Produkte auf eigene Kosten an MaxPlus zu senden. Sonstige Ansprüche von MaxPlus bleiben unberührt.
§ 14 Pflichten des Influencers
(1) Es ist dem Influencer unter keinen Umständen gestattet, entgegen der vorstehend genannten Vereinbarung Content jeglicher Art, ohne die ausdrückliche Zustimmung von MaxPlus oder dem Kunden, vor Ablauf der vereinbarten Frist von einem Profil zu löschen und in sonstiger Form der Öffentlichkeit vorzuenthalten. Ist nichts anderes vereinbart, beträgt diese Frist ein Jahr ab der Veröffentlichung. Diese Verpflichtung bleibt im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit oder des Vertrags seitens des Influencers oder MaxPlus unberührt.
(2) Der Influencer ist verpflichtet, den Content auf Verlangen von MaxPlus jederzeit unverzüglich von seinen Profilen zu löschen sowie jegliche öffentliche Darstellung einzustellen bzw. zu unterbinden. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit bzw. des Vertrags ohne zeitliche Beschränkung bestehen.
(3) Der Influencer ist verpflichtet MaxPlus vorab zu informieren, sofern er seinen Kanal einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich übertragen möchte, sofern auf diesem Kanal Content veröffentlicht ist, zu dessen Veröffentlichung der Influencer gegenüber MaxPlus vertraglich verpflichtet ist. Die vertraglichen Pflichten des Influencers bleiben von einer solchen Übertragung unberührt.
(4) Sofern der Influencer gegen eine der in den Kampagnenbedingungen oder in diesen AGB aufgeführten Verpflichtungen verstößt, insb. falls er den vereinbarten Content nicht vertragsgemäß erstellt oder diesen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt veröffentlicht, behält sich MaxPlus das Recht vor, den Influencer von der jeweiligen Kampagne auszuschließen oder die Vergütung zu mindern. Für diesen Fall behält sich MaxPlus ausdrücklich das Recht vor, bereits an den Influencer gezahlte Vergütung zurückzuverlangen sowie Schadensersatz einschließlich der Kosten des Produktes und der Versandkosten sowie einer Bearbeitungspauschale in Höhe von 50,00 EUR geltend zu machen. MaxPlus ist berechtigt, diese Ansprüche gegenüber eventuellen Vergütungsansprüchen des Influencers aufzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, dass MaxPlus erst nachträglich von einem Verstoß gegen die Kampagnenbedingungen durch den Influencer erfährt.
(5) MaxPlus behält sich das Recht vor, den Influencer insgesamt von der Zusammenarbeit auszuschließen, sofern ein Verstoß gegen diese AGB oder einzelne Kampagnenbedingungen festgestellt wird. Gleiches gilt, wenn MaxPlus zu dem Schluss gelangt, dass der Inhalt des Accounts oder eines oder mehrerer Kanäle des Influencers oder sein Auftreten in der Öffentlichkeit im Übrigen nicht mit dem Angebot von MaxPlus zu vereinbaren ist. Ein Anspruch auf Teilnahme an angebotenen Kampagnen oder Leistungen von MaxPlus besteht ausdrücklich nicht.
(6) Der Influencer hat dafür Sorge zu tragen, dass der von ihm nach dem Vertrag zu erstellende oder veröffentlichende Content den gesetzlichen Vorgaben entspricht, insbesondere den Vorgaben aus der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL Info V), dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und anderen medien-, wettbewerbs-, jugendschutz- und presserechtlichen Regelungen. Der Influencer ist insbesondere verpflichtet, eine eindeutige und dauerhaft erreichbare Anbieterkennzeichnung sicherzustellen und eine optische Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten zu gewährleisten. Hierzu zählt insbesondere die Kennzeichnung als „Werbung“, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Erkundigungen hierüber hat der Influencer selbst einzuholen. Der Influencer stellt MaxPlus von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner vorgenannten vertraglichen Verpflichtungen beruhen.
(7) Für den Fall, dass ein Posting des Influencers entgegen der Erwartungen der Parteien negative Reaktionen der Follower des Influencers und/oder Dritter auf sozialen Netzwerken und/oder sonstigen Medien auslöst, verpflichtet sich der Influencer in enger Abstimmung mit MaxPlus sämtliche notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schaden für den Influencer, den Kunden oder MaxPlus zu verhindern und/oder bereits entstandenen Schaden zu mindern (z.B. durch Löschung des Postings oder der Veröffentlichung einer Stellungnahme des Influencers jeweils nach Abstimmung mit MaxPlus).
(8) MaxPlus ist berechtigt, unbeschadet sonstiger Rechte oder Rechtsbehelfe den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, sofern
a. der Influencer eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat und die Pflichtverletzung nicht innerhalb von drei (3) Tagen nach Aufforderung durch MaxPlus behoben wurde;
b. der Influencer Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit tätigt, die geeignet sind, das Image des beworbenen Produktes, des Kunden oder von MaxPlus zu schädigen, insbesondere im Falle eines Verstoßes des Influencers gegen die guten Sitten oder das allgemeine Anstandsgefühl;
c. der Influencer durch Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit einen nicht nur unwesentlichen Imageschaden im Hinblick auf seine eigene Person verursacht, insbesondere im Falle von sexistischen, rassistischen, volksverhetzenden oder sonstigen beleidigenden Äußerungen und/oder der Begehung oder des begründeten Verdachts einer schweren Straftat;
§ 15 Kundenschutzvereinbarung
(1) Während der Dauer der Zusammenarbeit und für die Dauer von zwölf Monaten nach deren Beendigung ist es dem Influencer nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MaxPlus mittelbar oder unmittelbar, selbständig oder unselbständig, gelegentlich oder gewerbsmäßig Aufträge von Kunden von MaxPlus anzunehmen oder für einen Kunden von MaxPlus tätig zu sein (Kundenschutz). Kunden im Sinne dieser Regelung sind – mit Ausnahme der Regelung des nachfolgenden Satzes - nur solche, für die der Influencer aufgrund der Zusammenarbeit mit MaxPlus tätig war oder die dem Influencer im Rahmen der Zusammenarbeit mit MaxPlus bekannt geworden sind, insbesondere durch eine Kampagnenanfrage von MaxPlus. Soweit ein Kunde MaxPlus im eigenen Namen, aber selbst im Auftrag einer Brand bzw. eines Dritten (als Hauptauftraggeber) beauftragt, bspw. wenn der Kunde eine Agentur ist, gilt dieser Dritte (der Hauptauftraggeber) ebenfalls als Kunde im Sinne der Regelungen dieser Kundenschutzvereinbarung nach § 15.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zum Kundenschutz nach Absatz (1) sind Kunden, die dem Influencer vorbekannt waren und bezüglich derer der Influencer MaxPlus unverzüglich nach Erhalt einer Kampagnenanfrage oder einer sonstigen Bekanntgabe des Kunden seitens MaxPlus die Vorbekanntheit schriftlich angezeigt hat. Die Vorbekanntheit kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn der Influencer bei oder innerhalb eines Jahres vor der Bekanntgabe eine aktive vertragliche Auftragsbeziehung (nicht bloße Anbahnung) zum Kunden unterhalten hat.
(3) Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen nach § 15 (1) bis (2) hat der Influencer eine Konventionalstrafe an MaxPlus in Höhe von 5.000,- EUR (in Worten: Fünftausend Euro) zu zahlen. Im Fall eines Dauerverstoßes ist die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt, maximal jedoch für die Dauer von zwölf Monaten. Sonstige Ansprüche seitens MaxPlus bleiben unberührt.
(4) Der Influencer verpflichtet sich, Anfragen, die er von Kunden von MaxPlus erhält, unverzüglich an MaxPlus weiterzuleiten. Außer es ist von MaxPlus ausdrücklich gestattet worden, erfolgt die Kommunikation mit dem Kunden ausschließlich durch und über MaxPlus. Absprachen mit dem Kunden vor Ort, über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, per Telefon oder auf sonstigem Weg, von denen MaxPlus keine Kenntnisse hat, die aber die Ausführung, die Bezahlung und/oder sonstige relevante Änderungen beinhalten, sind dem Influencer strikt untersagt. Der Influencer verpflichtet sich zudem, MaxPlus über etwaiges Fehlverhalten eines Kunden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Influencer hat selbst dafür zu sorgen, dass er durch seine Verpflichtungen zum Kundenschutz nicht gegen vertragliche Verpflichtungen (wie bspw. Exklusiv-Vereinbarungen) gegenüber Dritten (wie bspw. von ihm beauftragte Agenturen) verstößt. Sollte ein solcher, auch nur bevorstehender Verstoß vorliegen, hat der Influencer dies MaxPlus unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung befreit den Influencer nicht von den Verpflichtungen zum Kundenschutz nach den vorstehenden Regelungen.
(6) Der Influencer darf 12 Wochen vor und nach dem vereinbarten Postingzeitpunkt einer Kampagne keinen weiteren Werbepost in Zusammenarbeit mit zu dem Kunden bzw. dessen Brand in Verbindung stehenden Konkurrenzmarken veröffentlichen.
§ 16 Urheberrecht, Nutzungsrechte & Referenz
(1) Der Influencer räumt MaxPlus das unwiderrufliche, alleinige, übertragbare, zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht an dem Content ein, den der Influencer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erstellt hat. Insbesondere erhält MaxPlus das unbeschränkte Recht, den Content, einschließlich aller sich darauf beziehenden Unterlagen und Datenträger, vollständig oder in Teilen auf sämtliche bekannte Arten zu nutzen und zu verwerten, zu veröffentlichen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, über Fernleitungen oder drahtlos oder über Netzwerke wie das Internet zu übertragen. MaxPlus ist neben einer Nutzung im eigenen Hause ebenso berechtigt, den Content Dritten zu überlassen oder Dritten Nutzungsrechte am Content beschränkt oder unbeschränkt einzuräumen, insbesondere den Content auch zu vermieten, zu verleasen oder sie auf Zeit oder auf Dauer an Dritte zu überlassen oder an Dritte zu übertragen. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht erstreckt sich ferner auf das Recht, den Content selbst zu bearbeiten oder ihn durch Dritte bearbeiten zu lassen oder ihn in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Ergebnisse in der gleichen Weise wie den ursprünglichen Content zu nutzen und zu verwerten. Insbesondere ist MaxPlus berechtigt, den Content auf den eigenen Profilen (Instagram, TikTok, Facebook, Twitter, YouTube, Twitch, Pinterest, Snapchat), den eigenen Webseiten (www.maxplusmanagement.com | www.maxplus-advertising.com) und/oder auf sonstigen durch MaxPlus betreute online & offline Präsenzen erneut und ohne besondere Zustimmung zu veröffentlichen und/oder zu nutzen und öffentlich zu zeigen.
(2) Der Influencer erteilt MaxPlus seine Einwilligung zur Veröffentlichung sowie zur Nutzung und Verwertung des Contents einer Kampagne nach den Regelungen dieser AGB. Diese Einwilligung erstreckt sich insbesondere auf die im Content enthaltenen Bildnisse bzw. Lichtbilder oder Videos des Influencers.
(3) Von der Rechteeinräumung unberührt ist das Recht und die Pflicht des Influencers, den Content der jeweiligen Kampagne auf seinem Profil nach den Regelungen dieser AGB zu veröffentlichen und für die vereinbarte Dauer zu zeigen. Im Übrigen ist der Influencer nicht berechtigt, den Content ohne schriftliche Erlaubnis von MaxPlus Dritten zu überlassen.
(4) Die Entfernung von Inhalten durch den Influencer auf den eigenen Profilen verpflichtet MaxPlus ausdrücklich nicht zur Entfernung der Inhalte, auf durch MaxPlus betreuten Online-Medien und/oder offline Print-Material.
(5) MaxPlus wird von der Verpflichtung zur Urhebernennung befreit. Ein Zugangsrecht des Influencers zum Content oder ein Recht auf Herausgabe einer Kopie besteht nicht.
(6) Die Einräumung der vorstehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte ist durch die vereinbarte Vergütung vollständig abgegolten.
(7) Der Influencer sichert zu, dass er zur Einräumung der vorgenannten Nutzungs- und Verwertungsrechte berechtigt ist, dass der von ihm an MaxPlus überlassene Content nicht gegen Rechte Dritter verstößt und der Influencer über alle Rechte an den von ihm in der Kampagne ggfs. verwendeten Fotos, Grafiken, Videos, Texten oder sonstigen Materialien verfügt. Dies betrifft insbesondere das Urheberrecht, sowie alle anderen Leistungsschutzrechte, Kennzeichenrechte, Datenbankrechte sowie Rechte am eigenen Bild. Das Recht, die beworbene Marke bzw. das Unternehmenskennzeichen dem Kunden zur Erstellung und Veröffentlichung der Kampagne zu benutzen, wird ihm in Unterlizenz von MaxPlus erteilt.
(8) Der Influencer ist darüber hinaus verpflichtet, keine Fotos, Grafiken, Videos, Texte oder sonstige Materialien bei der Produktion zu verwenden, deren Inhalt oder deren Nutzung strafbar oder in sonstiger Weise gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen. Darunter fallen insbesondere Fotos, Grafiken, Videos, Texte oder sonstige Materialien, deren Inhalt beleidigend, volksverhetzend, pornografisch oder extremistisch ist. In gleicher Weise ist der Influencer verpflichtet keine beleidigenden, volksverhetzenden, pornografischen oder extremistischen Äußerungen zu machen.
(9) Der Influencer stellt MaxPlus von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung seiner vorgenannten vertraglichen Verpflichtungen aus § 16 dieser AGB beruhen, und ersetzt MaxPlus und/oder dem Kunden die Kosten einer notwendigen Rechtsverteidigung.
(10) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen darf MaxPlus den Namen und ggf. das Logo (Marke) des Influencers für eigene Werbezwecke als Referenz verwenden. Der Influencer ist berechtigt, diese Erlaubnis jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widerrufen. In diesem Fall hat MaxPlus entsprechende Referenz innerhalb einer Frist von 6 Monaten bei Online-Medien und einer Frist von 12 Monaten bei Print-Medien zu entfernen. Von der Verpflichtung zur Entfernung ausgenommen ist der Content selbst.
§ 17 Vergütung & Zahlungen
(1) Die Abrechnung der Vergütung erfolgt im Gutschriftenverfahren, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Die von MaxPlus an den Influencer zu zahlende Vergütung wird monatlich und nur nach Zahlungseingang durch den Kunden in einer gesammelten Monatsabrechnung (Gutschrift) ausgezahlt. Zahlungen von Kunden, die innerhalb eines Monats eingehen, werden zur nächsten Monatsabrechnung hinzugefügt. Die Auszahlung erfolgt jeweils bis zum 20. des folgenden Monats und umfasst die seit der letzten Abrechnung, nach dieser Regelung, zu zahlende Vergütung für vom Influencer vollständig abgeschlossene Kampagnen.
(3) MaxPlus zahlt die jeweils vereinbarte Vergütung an den Influencer nur dann, wenn MaxPlus seinerseits von dem Kunden die für die jeweilige Kampagne vereinbarte Vergütung erhalten hat. Etwaige Anzahlungen des Kunden, werden im Fall eines Zahlungsausfalls prozentual zur eigentlichen Vergütung ausgezahlt. MaxPlus geht ausdrücklich für keine offenen Forderungen in Vorleistung.
(4) Einzelne Beträge, die aufgrund von möglichen Forderungen, wie Verbraucherschutzregelungen und Regelungen von Zahlungsanbietern, wie bspw. dem „PayPal-Käuferschutz“ geschützt sind, werden erst nach Ablauf der jeweiligen Widerrufsfrist an den Influencer ausgezahlt.
(5) MaxPlus stellt dem Influencer zu jeder fälligen Gesamtauszahlung einen Zahlungsbeleg (Gutschrift) aus, der die betreffende Zahlung an den Influencer entsprechend der anwendbaren Steuergesetze wiedergibt. Der Influencer stimmt zu, dass die Zahlungsbelege durch MaxPlus in elektronischer Form ausgestellt und versendet werden können.
(6) Der Zahlungsbeleg wird anhand der vom Influencer angegebenen Daten ausgestellt. Hierzu zählt der vollständige Name (Vor- und Zuname), das korrekte Bankkonto (IBAN, BIC, Bankname), die vollständige Adresse (Straße, PLZ, Hausnummer), die Steuer- bzw. Umsatzsteuernummer sowie der steuerliche Status (Kleinunternehmer nach §19 UStG, umsatzsteuerpflichtig). Ein Anspruch auf Auszahlung der Vergütung besteht vor Einreichung dieser Daten nicht. Sollten einzelne Angaben sich ändern oder fehlerhaft sein, hat der Influencer MaxPlus unverzüglich schriftlich zu informieren und etwaige Fehler auf dem Zahlungsbeleg zu melden. Der Influencer haftet für die Korrektheit der Daten und anwendbaren Steuergesetze auf dem Beleg und stellt MaxPlus von allen Ansprüchen frei, die gegenüber MaxPlus aufgrund fehlerhafter Angaben des Influencers beruhen.
(7) Ansprüche des Influencers auf die Vergütung verfallen nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Auszahlungszeitpunkt nach Absatz (2) Satz 3, sofern der Influencer die zur Durchführung des Gutschriftenverfahrens notwendigen Daten, insbesondere seine Steuernummer und seine Kontoverbindung, auch nach Aufforderung seitens MaxPlus nicht schriftlich mitgeteilt hat bzw. fehlerhafte Daten auch nach Aufforderung seitens MaxPlus nicht schriftlich korrigiert hat. Falls MaxPlus auf das Gutschriftenverfahren im Einzelfall verzichtet, hat der Influencer seine Rechnung ausschließlich an MaxPlus binnen zwölf Monaten ab Ende der Kampagne zu stellen, anderenfalls verliert er seinen Vergütungsanspruch.
(8) Für jede Auszahlung innerhalb der EU berechnet MaxPlus eine Überweisungspauschale i.H.v. € 0,15 (fünfzehn Cent), für Auszahlungen außerhalb der EU werden € 15,00 (fünfzehn Euro) fällig. Die Gebühren werden vom Auszahlungsbetrag abgezogen und im Zahlungsbeleg ausgewiesen.
(9) Ist der Influencer umsatzsteuerpflichtig, muss dieser MaxPlus darüber in Kenntnis setzen, um Umsatzsteuer bei MaxPlus geltend zu machen bzw. von MaxPlus zu erhalten.
(10) Der Influencer muss den Zahlungsbeleg binnen vier Wochen prüfen. Wenn der Influencer innerhalb dieser vier Wochen nach Erhalt des Zahlungsbelegs keinen Widerspruch einlegt, gilt der Zahlungsbeleg als akzeptiert.
(11) Sind Änderungen auf dem Beleg notwendig, stellt MaxPlus binnen 7 Tagen einen korrigierten Beleg aus.
(12) MaxPlus ist es gestattet, Zwischenabrechnungen durchzuführen und so dem Influencer die Vergütung frühzeitig auszuschütten. Ein Anspruch auf eine Zwischenabrechnung gegenüber MaxPlus besteht nicht.
(13) Die Zahlung erfolgt per Überweisung (sollte keine andere Absprache getroffen worden sein) an das von dem Influencer bei der Registrierung angegebene und gültige Bankkonto. Für Falschangaben der Zahlungsinformationen während der Registrierung ist MaxPlus nicht haftbar. Sollten Zahlungen durch fehlerhafte Angaben oder anderes Verschulden des Influencers falsch ausgezahlt werden bzw. unwiederbringlich verloren gehen, ist eine Erstattung durch MaxPlus ausgeschlossen. Eine Änderung der Zahlungsinformationen ist jederzeit schriftlich bei MaxPlus möglich. Eventuelle Überzahlungen durch MaxPlus sind unverzüglich nach Kenntnisnahme durch den Influencer zu melden und zu erstatten. Die Kosten für Bankgebühren und Währungsschwankungen trägt MaxPlus.
(14) Eine Vergütung für Give-Away-Kampagnen erhält der Influencer regelmäßig nicht. Der Influencer kann das zur Verfügung gestellte Give-Away (Produkt) nach Abschluss der Kampagne für eigene Zwecke nutzen. Darüber hinaus hat er weder gegen MaxPlus, noch gegen den Kunden einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Leistungen.
(15) Für seine steuerlichen Belange ist der Influencer selbst verantwortlich. Der Influencer hat seine Vergütung nach der im jeweiligen Land geltenden Gesetzeslage zu versteuern und den zuständigen Finanzbehörden zu melden. Sofern es das Gesetz verlangt, informiert der Influencer als Rechnungssteller MaxPlus, anwendbare Steuern auf seinem Zahlungsbeleg aufzuführen.
(16) Soweit der Influencer Sachzuwendungen wie bspw. Produkte von Kunden von MaxPlus oder sonstigen Dritten erhält, hat er diese gem. der geltenden Rechtslage zu versteuern, sofern diese Kunden oder Dritten nicht zur Versteuerung nach § 37b Abs. (1) EStG optieren.
(17) Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht kein Anspruch auf Erstattung von Reise- oder Fahrtkosten, Spesen oder sonstige Nebenkosten.
(18) Wenn der Kunde von MaxPlus die geschuldete Vergütung trotz zweier Mahnungen von MaxPlus nicht zahlt, ist MaxPlus berechtigt, auf Anfrage des Influencers seine Vergütungsansprüche gegen den Kunden an den Influencer in Höhe der dem Influencer geschuldeten Vergütung abzutreten. MaxPlus wird in diesem Falle von der eigenen Zahlungspflicht befreit. Die Abtretung oder Verpfändung des Vergütungsanspruchs des Influencers durch den Influencer an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens MaxPlus zulässig.
§ 18 Haftung
(1) MaxPlus haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt, für leichte Fahrlässigkeit jedoch nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, sowie bei von MaxPlus zu vertretender Unmöglichkeit und bei Verzug. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen MaxPlus bei Vertragsschluss auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Außerdem haftet MaxPlus uneingeschränkt für Schäden, für die zwingende gesetzliche Vorschriften, wie z.B. das Produkthaftungsgesetz, eine Haftung vorsehen.
(2) Für Verlust von Daten haftet MaxPlus nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze und nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Influencers nicht vermeidbar gewesen wäre.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für die Erfüllungsgehilfen von MaxPlus.
(4) Eine weitergehende Haftung von MaxPlus besteht nicht, insbesondere haftet MaxPlus nicht für von den Kunden oder Influencern eingestellte Inhalte, sofern sich MaxPlus diese nicht durch Weitergabe zu eigen macht. MaxPlus haftet insbesondere nicht für fehlende Kennzeichnung des gelieferten Contents als Werbung bzw. Dauerwerbesendung.
§ 19 Geheimhaltung
(1) Der Influencer verpflichtet sich, zeitlich unbeschränkt über die Anfragen und Angebote von MaxPlus sowie die Einzelverträge zu allen Kampagnen Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen vertraulich zu behandeln. Dies beinhaltet sowohl die von MaxPlus übermittelten Konditionen sowie alle dazugehörigen Informationen, als auch die einzelnen Informationen der jeweiligen Kampagne, die der Influencer in direkter Absprache zwecks Erstellung der Kampagne von MaxPlus erhält. Hierunter fallen insbesondere der Name des Kunden, die Art der Kampagne, die Plattform, individuelle Vorgaben und Wünsche zur Kampagne, die Vergütung, die interne Kommunikation zwischen Influencer und MaxPlus bspw. (fern-)mündlich, per E-Mail, WhatsApp oder anderen Messenger-Diensten sowie interne, hauseigene Leistungsangebote von MaxPlus.
(2) Dem Influencer ist es insbesondere untersagt, diese Informationen ganz oder teilweise im Internet, in sozialen Netzwerken und über sonstige Medien zu verbreiten, bekanntzugeben oder in anderer Form zu veröffentlichen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Geheimhaltungspflicht auch gegenüber dem Kunden von MaxPlus gilt, soweit die Offenlegung nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist.
(3) Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind solche Informationen,
a. die dem Influencer bei Beginn der Zusammenarbeit nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b. die bei Einstellung des Angebots öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Influencer MaxPlus vorab unterrichten und MaxPlus Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Für jeden vom ihm zu vertretenden Verstoß gegen die vorstehenden Geheimhaltungspflichten hat der Influencer eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe MaxPlus nach billigem Ermessen festzusetzen hat und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann. Weitergehende Ansprüche von MaxPlus bleiben davon unberührt.
(5) Die Geheimhaltungspflichten nach § 19 gelten auch über die Dauer des Vertrags hinaus ohne zeitlich Begrenzung.
§ 20 Verhalten & Rücksichtnahme
(1) Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von MaxPlus entfernt der Influencer eine über MaxPlus abgegebene Bewertung dauerhaft. Dies gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen MaxPlus und dem Influencer. Entfernt der Influencer auf erstes Anfordern die von MaxPlus beanstandete Bewertung / Kommentar nicht, gilt eine angemessene und von MaxPlus festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt. Weitergehende Ansprüche von MaxPlus bleiben davon unberührt.
(2) Sofern der Influencer Mitglied von Communities und Gruppen von MaxPlus (z.B. auf WhatsApp, Facebook o.Ä.) ist, verpflichtet sich dieser, dort die Interessen von MaxPlus zu wahren. MaxPlus ist berechtigt, den Influencer von der Teilnahme an Communities und Gruppen vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen, sollte der Influencer (zum Beispiel durch geschäftsschädigende Äußerungen) die Interessen von MaxPlus innerhalb der Gruppe / Community verletzen oder beeinträchtigen.
(3) Der Influencer und MaxPlus verpflichten sich öffentlich gegenseitig keine negativen Äußerungen zu tätigen, dies gilt auch für Mitarbeiter von MaxPlus sowie Kunden und deren Produkte.
(4) Der Influencer hat Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen, die geeignet sind, das Image des beworbenen Produktes, des Kunden oder MaxPlus zu schädigen oder die gegen die guten Sitten oder das allgemeine Anstandsgefühl verstoßen. Er hat ferner Äußerungen oder Handlungen in der Öffentlichkeit zu unterlassen, die einen nicht nur unwesentlichen Imageschaden im Hinblick auf seine eigene Person zu verursachen geeignet sind, insbesondere im Falle von sexistischen, rassistischen, volksverhetzenden oder sonstigen beleidigenden Äußerungen und/oder der Begehung oder des begründeten Verdachts einer schweren Straftat.
§ 21 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen MaxPlus und dem Influencer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung und der kollisionsrechtlichen Bestimmungen des deutschen Rechts Anwendung.
(2) Ausschließlich zuständig für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen MaxPlus und dem Influencer sind die Gerichte in Wiesbaden. MaxPlus ist jedoch berechtigt Ansprüche gegen den Influencer auch am allgemeinen Gerichtsstand des Influencers einzuklagen.
(3) Vertragsergänzungen und -änderungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.
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